Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise das Personal, das Transportgut oder das Transportmittel gefährden oder sonstwie beeinträchtigen können, sind vom Transport ausgeschlossen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall,Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Transportunternehmer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Erfüllungsort ist Zürich Wir ermöglichen Ihnen als eine günstige Umzugsfirma Zürich einen professionellen und reibungslosen Umzug. Durch sehr gute Vorbereitung und Eigenleistung am Umzugstag können Sie die Umzugskosten noch mehr reduzieren.
Transportübernahme:
Jeder Transportauftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann: Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Hauseingang und Fahrzeug. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen.
Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen wird der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen im Rahmen der geltenden Tarife erhöht.Sofern nicht anders schriftlich mit dem Transportunternehmer vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber zur rechtzeitigen Bereitstellung des üblichen Packmaterials, dem Einpacken und Bereitstellen des Umzugsgutes sowie dem Inhalt von Schränken und Schubladen, der entsprechenden Kennzeichnung von zerbrechlichem Umzugsgut sowie der Absperrung der Parkplätzen für den Umzugswagen und Freihaltung der Zufahrten und Gehwege am Auf- und Abladeort.
Ein- und Auspacken / Packmaterial:
Sofern nicht durch das Transportunternehmen ausgeführt, ist es für einen reibungslosen und schadenfreien Umzug -Zügeln sehr wichtig, dass der Kunde die Umzugskisten mit zerbrechlichem Inhalt beschriftet und markiert. (siehe Abschnitt Haftungsausschluss).
Zeitberechnung: Die Arbeitszeit beginnt bei der Ankunft am Aufladeort und endet nach Beendigung gemäss Ihren Anweisungen am Abladeort.
Die Mittagspause wird nicht zu der Arbeitszeit gezählt, die Zügelmänner haben jedoch Anrecht auf eine „Znüni- und Zvieripause“ von jeweils 15 Minuten. Sofern im Transportauftrag nicht aus aufgeführt, sind folgende Leistungen nicht im Preis enthalten: – Ein- und Auspacken
Haftungsausschluss:
Die Schadenersatzleistung bei grösseren Beschädigungen oder Totalverlust beträgt höchstens Fr. 500.- je Kubikmeter, unter Vorbehalt von Ziffern 2 und 5; Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet. Der Selbstbehalt des Auftraggebers ist im Schadenfall CHF 0.00.-. Der Transportunternehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Transportunternehmers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Granit, Bild, Glas- und Porzellanplatten, Stückrahmen, Leuchter, Klavieren, Flügeln, Lampenschirmen, Radio- und Fernsehgeräten, Computern und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit, ist der Transportunternehmer von seiner Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Den Selbstbehalt im Schadenfall trägt der Auftragnehmer. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammelobjekte übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung. Für Schäden, die am Transportgut oder an Gebäuden entstehen, weil die in umschriebenen normalen Transportverhältnisse nicht vorhanden sind, oder bei Transporten von Gegenständen durch Fenster, über Terrassen oder Balkone, übernimmt der Transportunternehmer keine Haftung. Der Transportunternehmer haftet nicht für Schäden, die durch Feuer, Unfälle, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Unfall entstehen, ebenso nicht für die in Ziffer 3 erwähnten Gegenstände. Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Transport-unternehmer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstehenden Kosten (Standgelder, Zwischenlagerung usw.) gehen zulasten es Auftraggebers. Auch haftet der Transportunternehmer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Zahlung Umzug:
Zahlbar nach Beendigung des Auftrages “Bar” an unseren Teamleiter, „Vorauszahlung“ oder per Einzahlungsschein innert 10 Tagen netto.
Zahlung Endreinigung:
Zahlbar nach Wohnungsabnahme durch die Verwaltung „Bar“ an unseren Teamleiter, „Vorauszahlung“ oder per Einzahlungsschein innert 10 Tagen netto. Bei Zahlungsausständen können Dritte mit dem Inkasso beauftragt bzw. Forderungen an Dritte im In- und Ausland veräussert werden.
Bei jeder Mahnung werden dem Auftraggeber CHF 30.- in Rechnung gestellt. Ferner ist der Auftraggeber zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet die dem Transportunternehmer oder Dritten, die das Inkasso betreiben, durch den Zahlungsverzug entstehen.
Es gilt der übliche Verzugszins von 5%.
Annullierung:
Die Annullierung des Auftrages muss spätestens 7 Tage vor dem Ausführungsdatum schriftlich erfolgen. Ansonsten behält sich der Transportunternehmer das Recht vor, dem Kunden für die Umtriebskosten von Fr. 500.- in Rechnung zu stellen.
Der Transportunternehmer hat den Nachweis eines erlittenen Schadens im Sinne von Artikel 161 OR nicht zu erbringen.
Versicherungen:
Frachtführer Haftpflichtversicherung bis Fr. 100’000.- und eine Betriebshaftpflichtversicherung bis Fr. 10’000’000.-. Die Versicherungssumme ist im obigen Preis inbegriffen. Mehrwert muss durch den Kunden deklariert werden. Haftung des Transportunternehmers.
Der Transportunternehmer haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich weggebunden. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen (vgl. ferner die Ausführungen unter Abschnitt Haftungsausschluss).
Der Transportunternehmer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen sowie alle kleinen Gegenstände einer geeigneten Verpackung. Die Haftung des Transportunternehmers beschränkt sich jedenfalls auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung und Entschädigung für Wertminderung. Für den Inhalt von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Transportunternehmer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Leute besorgt worden sind. Die Haftung des Transportunternehmers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet in der Regel mit dessen Ablieferung im Domizil des Auftraggebers, der Einlagerung im Lagerhaus oder der Übergabe an ein anderes Transportunternehmen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Transportunternehmen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen.
Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind dem Transportunternehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Allfällige Schadenersatzforderungen sind innert 30 Tagen nach erfolgter Schadensmeldung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt und keine Schadenersatzforderungen mehr geltend gemacht werden.